Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung
wird vom Arzt ausgefüllt. (zum Download)
Patienten Information
Ernährungsberatung und –therapie (nach § 20 und § 43 SGB V)
Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten Ihnen anteilig Kosten für Ernährungsberatung zur Vorsorge und Therapie. Die Patienten stellen dafür einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Sie können sich bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter Ihrer Krankenkassen bezüglich der Kostenbeteiligung erkundigen.
Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse:
a) Eine Bedingung ist, dass die Beratung von einer qualifizierten Ernährungsfachkraft durchgeführt wird, z.B. Diplom-Oecotrophologen mit dem Zertifikat des Verband der Ökotrophologen e.V. (VDOE) zertifiziert ist.
b) Ihr Arzt verordnet die Ernährungsberatung oder Ernährungstherapie . Sie können dafür das Formular, „ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung“ herunterladen, ausdrucken und Ihrem Arzt vorlegen.
c) Als Ernährungstherapeutin erstelle ich Ihnen einen Kostenvoranschlag, den Sie zusammen mit der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse einreichen.
Ärztliche Verordnung zur Ernährungsberatung oder –therapie – die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung
Präventive Ernährungsberatung (§ 20 SGB V):
Die präventive Ernährungsberatung dient der Vorbeugung ernährungsbedingter Erkrankungen und richtet sich an gesunde Menschen, mit dem Ziel die Gesundheit zu erhalten und Krankheiten zu vermeiden.
Die Leistung wird nach § 20 des SGB V von Krankenkassen bezuschusst.
Die Ernährungstherapie (§ 43 SGB V):
Die Ernährungstherapie ist neben der medizinischen Betreuung eine wichtige Säule bei der Behandlung ernährungsbedingter Krankheiten. Sie kann Krankheitsbeschwerden lindern oder Sie beschwerdefrei machen und die Lebensqualität verbessern, etwa bei Osteoporose, Essstörungen, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen, Diabetes mellitus, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Übergewicht/Adipositas, Mangel- und Fehlernährung, Magen-Darmerkrankungen, Krebserkrankungen.
Die Leistung wird nach § 43 des SGB V von den Krankenkassen bezuschusst.
Anzahl der bezuschussten Termine / Zahlung
Die individuelle Ernährungsberatung und –therapie umfasst i.d.R. eine Erstberatung von ca 60 Min. und zwei bis vier (im Bedarfsfall auch mehr) Folgeberatungen von ca. 30-45 Min. Die Krankenkassen bezuschussen üblicherweise bis zu 5 Termine. Die Bezuschussung weiterer beantragter Termine sind Einzelfallentscheidungen der Krankenkasse.
Termine für die Ernährungstherapie können Sie individuell mit mir vereinbaren. Bei Fragen, können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren, ich berate Sie gern!